Page 10 - Taxikurier April 2024
P. 10

Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist   und Mietwagengewerbe kann jedenfalls kei-  Einzelaufzeichnungen ausschließlich in
           die zur elektronischen Datenverarbeitung   nen Massenanfall von Geschäftsvorfällen,   Form von Schichtzetteln oder Kassenbü-
           eingesetzte Hardware und Software, die   der aus Zumutbarkeits- oder Praktikabili-  chern (unter den engen Voraussetzungen
           elektronische Aufzeichnungen zur Doku-  tätsgründen aufzeichnungsprivilegiert   des BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012
           mentation von Geschäftsvorfällen und so-  wäre, für sich und seine Besteuerung gel-  X B 133/11) erfüllen damit grundsätzlich
           mit Grundaufzeichnungen erstellt. Als elek-  tend machen.           nicht die gesetzlichen Anforderungen.
           tronische Aufzeichnungssysteme gelten
           auch elektronische Vorsysteme mit externer   Der Anwendungserlass zum § 146 AO    Die von den Taxi- und Mietwagenunterneh-
           Geldaufbewahrung (vgl. AEAO zu § 146   gibt allerdings vor, dass „branchenspezifi-  men üblicherweise erstellten Papierauf-
           Tz. 2.1.4). Taxameter sind nach dieser Vor-  sche Mindestaufzeichnungspflichten und   zeichnungen müssen vollständig vorliegen
           schrift als elektronische Aufzeichnungs-  Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berück-  und sind immer im Kontext zu den digital
           systeme zu bewerten.              sichtigen sind“. Diese Einschränkung kann   geführten Ursprungsaufzeichnungen zu be-
                                             aber nicht zur Folge haben, dass grund-  trachten (= Parallelität von Papier und Da-
           Der steuerpflichtige Taxi- und Mietwagen-  legende Aufzeichnungs- und Aufbewah-  ten). Andernfalls liegt ein formeller Mangel
           unternehmer kann sich beim Einsatz eines   rungspflichten in toto ignoriert werden –   vor, da die durchgängige Prüfbarkeit nicht
           elektronischen Aufzeichnungssystems nicht   lediglich auf die Frage des Umfangs der   oder jedenfalls nicht vollumfänglich ge-
           darauf berufen, dass eine Einzelaufzeich-  Aufzeichnungspflicht kann dies Einfluss   währleistet ist.
           nungspflicht nicht zumutbar wäre (vgl.   nehmen.
           AEAO zu § 146 Tz. 2). Eine solche Unzu-
           mutbarkeit kann schon alleine deshalb                               3. Schichtzettel
           nicht angenommen werden, weil sich der   2. Elektronische Aufzeichnungen
           Einsatz des elektronischen Aufzeichnungs-                           Wie vorgetragen ist das Taxi- und Miet-
           systems bereits aus dem Branchenrecht   Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen   wagengewerbe grundsätzlich verpflichtet,
             ergibt (vorliegend: Taxameter nach § 29   im Sinne des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe   seine Betriebseinnahmen einzeln aufzu-
           Abs. 1 BOKraft).                  eines Datenverarbeitungssystems erstellt   zeichnen, vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1966,
                                             worden sind, während der Dauer der Auf-  Az. IV 472/60 sowie obige Ausführungen.
                                             bewahrungspflicht                 Dies kann, muss aber nicht im Rahmen der
           Hinweis des Landesverbandes:                                        sogenannten „Schichtzettel“ erfolgen,
                                             ➔ jederzeit verfügbar,            nachdem der Gesetzgeber die Erzeugung
           Die für bestimmte Branchen im Einzelhan-  ➔ unverzüglich lesbar und   von Schichtzetteln nicht vorschreibt.
           del geltende Privilegierung hinsichtlich    ➔ maschinell auswertbar aufzubewahren.
           der Aufzeichnungspflicht (Stichwort Mas-                            Der BFH (u.a. Urteil vom 26.02.2004 – XI
           senanfall unterschiedlicher geringwertiger   Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO   R 25/02, BStBl II 2004, 599, Streitjahre:
           Geschäftsvorfälle an viele unbekannte Ein-  sowie aus der GoBD, einer Verwaltungs-  1990, 1991, 1992) hat aber branchenspezi-
           zelpersonen) ist für das Taxi- und Mietwa-  anweisung des Bundesministerium der   fisch für das Taxigewerbe geregelt, dass in
           genunternehmen nicht einschlägig. Diese     Finanzen, den „Grundsätze zur ordnungs-  allen Fällen, in welchen keine Einzelauf-
           Ausnahme der Einzelaufzeichnungsver-  mäßigen Führung und Aufbewahrung von   zeichnungen (sprich Aufzeichnung eines je-
           pflichtung sind in § 146 Abs. 1 Satz 2 AO   Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen   den Geschäftsvorfalls) geführt werden, die
           und im Anwendungserlass geregelt:   in elektronischer Form sowie zum Daten-  sogenannten Schichtzettel in Verbindung
                                             zugriff“ gemäß BMF-Schreiben vom   mit den Angaben, die sich aus dem Kilo-
            „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach   31.12.2014, Neufassung vom 01.01.2020.   meterzähler und dem Taxameter des einzel-
           Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen   Der Begriff des Datenverarbeitungssystems   nen Taxis ablesen lassen, den Mindestan-
           bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von   umfasst unstrittig auch die relevanten   forderungen der Einzelaufzeichnungspflicht
           nicht bekannten Personen gegen Barzah-  elektronischen Aufzeichnungssysteme Taxa-  genügen.
           lung nicht.“                      meter und Wegstreckenzähler (vgl. AEAO zu
                                             § 146 Tz. 2.1.4).                 Es handelt sich hierbei um eine Erleichte-
           Nachdem es sich bei den steuerbaren Um-                             rungsregelung, die der Landesverband Bay-
           sätzen eines Taxi- und Mietwagenunterneh-  Für die Praxis des Taxi- und Mietwagenun-  erischer Taxi- und Mietwagenunternehmen
           mens ganz überwiegend um Erlöse der   ternehmers bedeutet diese Vorschrift, dass   e.V. nicht empfiehlt. Hiernach kann anstel-
             Personenbeförderung handelt, bei der   elektronisch erzeugte Taxameterdaten ge-  le der Aufzeichnung jedes einzelnen Ge-
           nachvollziehbarweise ein „geordnetes   mäß §§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und 147 Abs. 2  schäftsvorfalls unter Umständen die Auf-
           Nacheinander“ vorliegt (erst wenn eine   Nr. 2 AO als Einnahmeursprungsaufzeich-  zeichnung von kumulierten Schichtdaten
           Fahrt beendet ist, kann der nächste Fahr-  nungen und erstes Glied in der Aufzeich-  ausreichen (z.B. in Fällen, in denen bauart-
           gast bedient werden), scheidet die Auf-  nungskette aufzubewahren und im Rahmen   bedingt keine Möglichkeit zur Speicherung
           zeichnungserleichterungsregel des § 146   einer Außenprüfung (maschinell auswert-  und/oder Aufbewahrung der Einzeldaten
           Abs. 1 Satz 2 regelmäßig aus. Das Taxi-   bar) vorzulegen sind.     des Taxameters gegeben ist).






           10 ⁄ TAXIKURIER ⁄ APRIL 2024
   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15