Page 35 - Taxikurier Oktober 2024
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Nacken- und Kopfschmerzen als Primärverletzungen Psychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen
eines Verkehrsunfalls als unfallursächliche Verletzungen
Zudem könne ein Unfallverursacher auch für psychische Auswir-
Psychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen kungen eines Unfalls haftungsrechtlich einstehen, so der Bundes-
als unfallursächliche Verletzungen gerichtshof. Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung
sei dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen.
Nacken- und Kopfschmerzen können eine Primärverletzung eines Dies gelte auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit
Verkehrsunfalls darstellen. Sind diese Schmerzen psychisch be- des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen
dingt, so können sie dennoch unfallursächlich sein, mit der Folge, Fehlverarbeitung beruhe. Insbesondere entlaste es den Schädiger
dass der Unfallverursacher dafür haftet. Dies hat der Bundes- grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle
gerichtshof entschieden. in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt sei,
dass nur noch ein geringfügiger Anlass genüge, um psychische
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 Fehlreaktionen auszulösen.
kam es im Nordosten von Nordrhein-Westfalen zu einem Auffahr-
unfall. Nachfolgend litt die Unfallgeschädigte an Nacken- und Kopf- Zurückweisung des Falls
schmerzen sowie Übelkeit. Sie verlangte daher vom Unfallverursa-
cher Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro. Die Unfallgeschädigte Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung
wurde zwar nicht direkt beim Unfall verletzt, jedoch gab sie an, dass an das Landgericht zurück.
die Erinnerungen an den Tod einer Freundin bei einem Verkehrs-
unfall und die Tätigkeit als Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall, (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2022 – VI ZR 58 ⁄ 21)
bei dem zwei Menschen starben, die Schmerzen verursacht haben.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bielefeld wiesen
die Schmerzensgeldklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts
habe die Klägerin keine unfallbedingte Primärverletzung erlitten.
Zudem seien Schmerzen aufgrund von Erinnerungen an vergangene TSE leicht gemacht!
belastende Ereignisse nicht unfallursächlich. Gegen diese Ent-
scheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
GSM/BLUETOOTH
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen einer Primärverletzung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Nacken-
und Kopfschmerzen können in Form einer Körperverletzung eine
Rechtsgutverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder § 7
Abs. 1 StVG und damit eine Primärverletzung darstellen.
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