Page 18 - Taxikurier September 2023
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NEUE TTO

             ➔ NEUE FESTPREISE IN DER TARIFORDNUNG



            Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte
            und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)


            Entwurf vom 26. Juli 2023

            Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1   (4) ¹Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens
            des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der   20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beför-
            Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt ge-  derungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis c abweichen
            ändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr. 56) und § 11   („Tarifkorridor“). ²Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwen-
            Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl.   den.  Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d, Abs. 2 finden
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            S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom   für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung.  Es gilt die
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            21.03.2023 (GVBl. S. 104), folgende Verordnung:   Tarifstufe 1.  Anfahrten sind kostenfrei.  Wird eine Fahrt zum
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                                                              Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Errei-
            § 1                                               chen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbro-
                                                              chen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte
            Die Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförde-  Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet.  Der Fahrtabbruch ist
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            rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit   schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
            Taxen (Taxitarifordnung) vom 05.02.2021 (MüABl. S. 98), zuletzt
            geändert durch Verordnung vom 18.05.2022 (MüABl. S. 285),   (5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum
            wird wie folgt geändert:                            Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.
            § 2a erhält folgende Fassung:                     (6)  Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten
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                                                                (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten
            § 2a Tarifkorridor                                  einzeln zu erfassen:
            (1) ¹Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem   a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
              Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungs-  b) Zuschlag
            entgelt nach § 2 Abs. 1 und 2 weitere Festpreise nach der Maß-  c)  Datum
            gabe der folgenden Absätze zulässig. ²Die vorherige Bestellung   d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
            kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung   e) Zeitpunkt des Fahrtendes
            („App“) erfolgen. 3Bei der vorherigen Bestellung müssen zu-  f)  Belegtkilometer
            schlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt wer-
            den. 4Die Regelungen des § 2 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.  2 Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon
                                                                unberührt.
            (2)  Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a
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            wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem   3 Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die
            von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis     Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren
            mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der   und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
            Fahrt vereinbart.  Vom Unternehmen können zur Vereinbarung   4 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung
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            des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungs-  zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.“
            plattformen beauftragt werden.  Dem Kunden ist vor der Fahrt
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            eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1  Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
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            tum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen.  Diese Bestäti-
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            gung kann insbesondere elektronisch, etwa eines appbasierten
            Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.

            (3) ¹Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder
            elektronisch zu dokumentieren. ²Es sind insbesondere die Kun-
            dendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen
              Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen.
            3 Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben,
            sind ebenfalls zu erfassen.






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