Page 25 - Taxikurier Dezember 2024 und Januar 2025
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ ANHÖRUNGSVERFAHREN



            Das Anhörungsverfahren als wichtige Voraussetzung    Die Rechtswirkung dieser Anhörung ist damit höher als die der
            für die Antragsprüfung                            gutacht lichen Anhörung der Institutionen. Daraus ist vor allem
                                                              abzuleiten, dass ein Widerspruchs- und gegebenenfalls auch ein
              Im vierstufigen Genehmigungsverfahren (Antrag auf Erteilung   Klagerecht des vorhandenen Unternehmers wegen Rechtsverlet-
              einer PBefG- Genehmigung– Anhörung – Prüfung des Antrages  zung bei Fehlern besteht, während den anderen, nur gutachtlich
              – Entscheidung über den Antrag) stellt das Anhörungsverfah-  anzuhörenden Stellen ein solches Klagerecht fehlt. Selbst wenn
              ren  die zweite Stufe dar. Das Anhörungsverfahren hat den   im Gesetz steht, dass die Behörde bspw. die Verkehrsverbände
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              Zweck, der Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den   gutachtlich zu hören hat, dies danach also zwingend vorge-
              Antrag dadurch zu erleichtern, dass die anzuhörenden Stellen   schrieben ist, folgt dem noch kein sog. subjektiv öffentlich-
              zu allen Fragen Stellung nehmen, die für die Genehmigungs-  rechtlicher Anspruch eines nicht gehörten Verbandes auf eine
              entscheidung von Bedeutung sind bzw. sein können.  derartige Betei¬ligung in diesen Genehmigungsverfahren .
                                                                                                       3
                                                              Der Bundesverband TMV verfolgt gerade zu diesem Punkt gerade
                                                              eine Gesetzesinitiative; er will zur Stärkung der Stellung der
                                                                Institutionen das „gutachtlich“ streichen lassen. Vorhandene
                                                                Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs haben keinen rechtlichen
                                                                Anspruch darauf, angehört zu werden. Zugelassene Taxenunter-
                                                              nehmer und erst recht Bewerber um Taxengenehmigungen kön-
                                                              nen auch deshalb die Erteilung der Genehmigung an andere
                                                                Bewerber nicht mit der Klage anfechten , so jedenfalls immer
                                                                                           4
                                                              noch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung.

                                                              Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Geltendmachung des An-
                                                              hörrechts von zwei Wochen ist keine Ausschlussfrist. Später
                                                                eingehende Stellungnahmen können also von der Behörde be-
                                                              rücksichtigt werden und auch eine Verlängerung der Stellung-
                                                              nahmefrist auf entsprechenden Antrag ist damit zulässig.

            Der Sinn der Anhörung liegt keineswegs darin, dass der Anhö-  Wo steht’s im Gesetz?
            rungsberechtigte dabei nur seine persönlichen Interessen wahr-  1  § 14 PBefG
            nimmt  . Diese Stellungnahme ist demnach nur dann sachge-
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            recht, wenn sie in der Darlegung von Tatsachen besteht, die für   Welches Gericht hat so entschieden?
            die Beurteilung der subjektiven und objektiven Genehmigungs-  2  BVerwG, Urt. v. 02.06.1955 –1 C 102/53 –;
            voraussetzungen rechtserheblich sind, und in der Mitteilung von   3  OVG Berlin, Urt. v. 13.02.1991 –;
            Tatsachen und Rechtsverhältnissen, wenn durch die Erteilung der   4  BVerwG, Urt. v. 28.06.1963 – VII C 139/61 –
            beantragten Genehmigung in private Rechte oder in öffentlich-
            rechtliche Rechtsbeziehungen eingegriffen werden würde. Das
            Anhörungsverfahren ist nicht nur bei der (Erst-)Erteilung der
            Grundgenehmigung, sondern auch bei der Wiedererteilung, bei   Der Autor:
            der Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens,   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            der Übertragung der Genehmigung („Verkauf“) sowie der Übertra-  ist seit über 30 Jahren mit
            gung der Betriebsführung „Verpachtung“) durchzuführen. Anzu-    Personenbeförderungsrecht
            hören ist darüber hinaus bei der Taxitariffestsetzung wie auch   befasst und war Geschäftsführer
            bei Festsetzung bzw. Änderung der Taxenordnung.   vom  damaligen Taxi-Bundes-
                                                              verband BZP.  Bekannt ist auch
            Die von der Genehmigungsbehörde anzuhörenden Stellen sind    sein PBefG- Standardwerk
            im Gelegenheitsverkehr die Betriebssitzgemeinde, die Gewerbe-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            aufsichtsbehörde, die Industrie- und Handelskammer, Fachge-
            werkschaften sowie Verkehrsverbände. Die Problemstellung ist,
            dass im Gelegenheitsverkehr die Stellen nur gutachtlich zu hören
            sind; im Unterschied dazu sind im Linienverkehr die bereits
              vorhandenen Unternehmer uneingeschränkt anzuhören.






                                                                            DEZEMBER 2024 ⁄ JANUAR 2025 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 25
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