Page 29 - Taxikurier April 2024
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
UNTERNEHMER, GESCHÄFTSFÜHRER, BETRIEBSLEITER,
VERTRETER: JA, WAS DENN NUN?
Hinsichtlich der rechtlich handlungsfähigen Personen in che Vertretungsmacht für das Unternehmen, regelmäßig wird die
einem Taxibetrieb oder sonstigem Unternehmen in der Vollmacht nur beschränkt erteilt für seinen Zuständigkeitsbe-
gewerblichen Personenbeförderung gibt es auch bei sog. reich. Der Betriebsleiter hat zwar zuverlässig zu sein, dazu ist
„gestandenen Taxlern“ doch so einiges an Unklarheiten. aber ausreichend, wenn die für die technische Leitung des Be-
Insbesondere der Unterschied zwischen Geschäftsführer und triebes und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und
Betriebsleiter wird nicht selten komplett falsch ein geschätzt, Erfahrungen bspw. durch entsprechende Vorbeschäftigung nach-
so hört man, der Status des Betriebsleiters sei wichtiger gewiesen sind. Er hat also nicht die personenbeförderungsrecht-
als der des Geschäftsführers. Lassen sie uns also die in der liche Zuverlässigkeit durch Abgabe diverser behördlicher und
Überschrift genannten Begriffe, die alle im PBefG oder der sonstiger Unterlagen zu belegen. Ebenfalls bedarf er nicht des
BOKraft vorkommen, mal näher untersuchen. Fachkundenachweises wie dies der Unternehmer oder der Ge-
schäftsführer zu leisten hat.
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mittels Straßen-
bahnen, Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen beför- Um zu jeder Zeit im Unternehmen am Betriebssitz einen Verant-
dert, ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgeset- wortlichen für die Einhaltung der betrieblichen Pflichten zu
zes. Die Unternehmereigenschaft ist also eng an den Tatbestand gewährleisten, hat ein auswärts wohnender Unternehmer auf
der Beförderung geknüpft, weiterhin ist der Unternehmer erst Anordnung der Genehmigungsbehörde einen am Betriebssitzort
dann ein solcher, wenn er im Besitz einer behördlichen Genehmi- ansässigen Vertreter zu bestellen. Anders als der Betriebsleiter
gung ist. Schließlich wird noch vorausgesetzt, dass der Verkehr hat dieser Vertreter nicht bloße Hilfsfunktionen, sondern echte
im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene unternehmerische Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Vertreter tritt
Rechnung betrieben werden muss. neben den Unternehmer, hat also volle Verantwortlichkeit im Un-
terschied zum Betriebsleiter, dem nur für bestimmte Bereiche
Ohne dass das PBefG den Geschäftsführer näher definiert, hat Aufgabenstellungen verantwortlich übertragen werden. Folgerich-
er jedoch eine ausgesprochen starke Position. Geschäftsführer tig hat der Vertreter die unternehmerische Zuverlässigkeit ebenso
sind zum einen denkbar als die handlungsfähigen natürlichen zu belegen wie die personenbeförderungsrechtliche Fachkunde.
Personen in rechtsgeschäftlicher Vertretung einer Kapitalgesell-
schaft wie bspw. der GmbH, aber zum anderen auch als Vertreter Wo steht’s im Gesetz?
einer Personengesellschaft, und sei es „nur“ einer 1-Mann-Firma. § 3 PBefG (Unternehmereigenschaften),
Die fachliche Eignung als Genehmigungsvoraussetzung hat nicht § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 PBefG (Genehmigung nur,
zwingend bei dem Unternehmer vorzuliegen, grundsätzlich wenn Unternehmer oder Geschäftsführer fachlich geeignet ist);
erlaubt das Gesetz, einen fachkundigen und zuverlässigen Ge- § 4 BOKraft (Betriebsleiter), § 5 BOKraft (Vertreter,
schäftsführer einzusetzen. In diesem Zusammenhang spielt es wenn auswärtiger Unternehmer)
auch keine Rolle, ob der Antragsteller/Genehmigungsinhaber
eine natürliche oder juristische Person ist. Für die Erteilung der Welches Gericht hat so entschieden?
Genehmigung reicht es nämlich aus, wenn entweder der Antrag- BVerwG, Beschl. v. 16.11.1995 – 11 B 83.95 –
steller als Unternehmer oder aber die für die Führung der Ge-
schäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Der Geschäftsfüh-
rer darf aber nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss
tatsächlich die Geschäfte führen. Das in diesem Zusammenhang
auftretende Problem der sog. Scheingeschäftsführung werden in Der Autor:
einem der nächsten Taxikuriere behandeln. Rechtsanwalt Thomas Grätz
ist seit über 30 Jahren mit
Seine Verantwortlichkeit für den sicheren und ordnungsgemäßen Personenbeförderungsrecht
Betriebsablauf kann der Unternehmer durch die Bestellung eines befasst und war Geschäftsführer
Betriebsleiters sicherstellen, die Genehmigungsbehörde kann ihn vom damaligen Taxi-Bundes-
zu dieser Bestellung sogar verpflichten. Diese Auferlegung durch verband BZP. Bekannt ist auch
die Genehmigungsbehörde soll erfolgen, wenn das Unternehmen sein PBefG- Standardwerk
regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge einsetzt. Zur Gewährleis- „Fielitz ⁄ Grätz“.
tung der Betriebssicherheit ist der Betriebsleiter vom Unterneh-
mer sowohl so technisch auszustatten wie organisatorisch in den
Betriebsablauf einzubinden, dass er auch seine Aufgabenstellun-
gen tatsächlich bewältigen kann. Im Unterschied zum Geschäfts-
führer hat der Betriebsleiter aber keine uneingeschränkte rechtli-
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