Page 29 - Taxikurier April 2024
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT


            UNTERNEHMER, GESCHÄFTSFÜHRER, BETRIEBSLEITER,
            VERTRETER: JA, WAS DENN NUN?



              Hinsichtlich der rechtlich handlungsfähigen Personen in    che Vertretungsmacht für das Unternehmen, regelmäßig wird die
              einem Taxibetrieb oder sonstigem Unternehmen in der   Vollmacht nur beschränkt erteilt für seinen Zuständigkeitsbe-
                gewerblichen Personenbeförderung gibt es auch bei sog.   reich. Der Betriebsleiter hat zwar zuverlässig zu sein, dazu ist
                „gestandenen Taxlern“ doch so einiges an Unklarheiten.   aber ausreichend, wenn die für die technische Leitung des Be-
                Insbesondere der  Unterschied zwischen Geschäftsführer und   triebes und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und
              Betriebsleiter wird nicht selten komplett falsch ein geschätzt,   Erfahrungen bspw. durch entsprechende Vorbeschäftigung nach-
              so hört man, der Status des Betriebsleiters sei wichtiger    gewiesen sind. Er hat also nicht die personenbeförderungsrecht-
              als der des Geschäftsführers. Lassen sie uns also die in der   liche Zuverlässigkeit durch Abgabe diverser behördlicher und
              Überschrift genannten Begriffe, die alle im PBefG oder der   sonstiger Unterlagen zu belegen. Ebenfalls bedarf er nicht des
              BOKraft vorkommen, mal näher untersuchen.       Fachkundenachweises wie dies der Unternehmer oder der Ge-
                                                              schäftsführer zu leisten hat.
            Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mittels Straßen-
            bahnen, Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen beför-  Um zu jeder Zeit im Unternehmen am Betriebssitz einen Verant-
            dert, ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgeset-  wortlichen für die Einhaltung der betrieblichen Pflichten zu
            zes. Die Unternehmereigenschaft ist also eng an den Tatbestand     gewährleisten, hat ein auswärts wohnender Unternehmer auf
            der Beförderung geknüpft, weiterhin ist der Unternehmer erst     Anordnung der Genehmigungsbehörde einen am Betriebssitzort
            dann ein solcher, wenn er im Besitz einer behördlichen Genehmi-  ansässigen Vertreter zu bestellen. Anders als der Betriebsleiter
            gung ist. Schließlich wird noch vorausgesetzt, dass der Verkehr   hat dieser Vertreter nicht bloße Hilfsfunktionen, sondern echte
            im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene   unternehmerische Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Vertreter tritt
            Rechnung betrieben werden muss.                   neben den Unternehmer, hat also volle Verantwortlichkeit im Un-
                                                              terschied zum Betriebsleiter, dem nur für bestimmte Bereiche
            Ohne dass das PBefG den Geschäftsführer näher definiert, hat    Aufgabenstellungen verantwortlich übertragen werden. Folgerich-
            er jedoch eine ausgesprochen starke Position. Geschäftsführer   tig hat der Vertreter die unternehmerische Zuverlässigkeit ebenso
            sind zum einen denkbar als die handlungsfähigen natürlichen   zu belegen wie die personenbeförderungsrechtliche Fachkunde.
            Personen in rechtsgeschäftlicher Vertretung einer Kapitalgesell-
            schaft wie bspw. der GmbH, aber zum anderen auch als Vertreter   Wo steht’s im Gesetz?
            einer Personengesellschaft, und sei es „nur“ einer 1-Mann-Firma.    § 3 PBefG (Unternehmereigenschaften),
            Die fachliche Eignung als Genehmigungsvoraussetzung hat nicht   § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 PBefG (Genehmigung nur,
            zwingend bei dem Unternehmer vorzuliegen, grundsätzlich   wenn Unternehmer oder Geschäftsführer fachlich geeignet ist);
              erlaubt das Gesetz, einen fachkundigen und zuverlässigen Ge-  § 4 BOKraft (Betriebsleiter), § 5 BOKraft (Vertreter,
            schäftsführer einzusetzen. In diesem Zusammenhang spielt es   wenn auswärtiger Unternehmer)
            auch keine Rolle, ob der Antragsteller/Genehmigungsinhaber
            eine natürliche oder juristische Person ist. Für die Erteilung der   Welches Gericht hat so entschieden?
            Genehmigung reicht es nämlich aus, wenn entweder der Antrag-  BVerwG, Beschl. v. 16.11.1995 – 11 B 83.95 –
            steller als Unternehmer oder aber die für die Führung der Ge-
            schäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Der Geschäftsfüh-
            rer darf aber nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss
            tatsächlich die Geschäfte führen. Das in diesem Zusammenhang
            auftretende Problem der sog. Scheingeschäftsführung werden in   Der Autor:
            einem der nächsten Taxikuriere behandeln.         Rechtsanwalt Thomas Grätz
                                                              ist seit über 30 Jahren mit
            Seine Verantwortlichkeit für den sicheren und ordnungsgemäßen     Personenbeförderungsrecht
            Betriebsablauf kann der Unternehmer durch die Bestellung eines   befasst und war Geschäftsführer
            Betriebsleiters sicherstellen, die Genehmigungsbehörde kann ihn   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            zu dieser Bestellung sogar verpflichten. Diese Auferlegung durch   verband BZP.  Bekannt ist auch
            die Genehmigungsbehörde soll erfolgen, wenn das Unternehmen   sein PBefG- Standardwerk
            regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge einsetzt. Zur Gewährleis-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            tung der Betriebssicherheit ist der Betriebsleiter vom Unterneh-
            mer sowohl so technisch auszustatten wie organisatorisch in den
            Betriebsablauf einzubinden, dass er auch seine Aufgabenstellun-
            gen tatsächlich bewältigen kann. Im Unterschied zum Geschäfts-
            führer hat der Betriebsleiter aber keine uneingeschränkte rechtli-






                                                                                          APRIL 2024 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 29
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