Page 25 - Taxikurier April 2024
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des ersten Anscheins. Der Beklagten sei dagegen kein Verkehrsver-
stoß anzulasten. Das kurze Rückwärtsfahren sei als Behelfsmaß-
nahme zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich
die Revision des Klägers.
BGH: Unzulässiges Rückwärtsfahren in Einbahnstraße
zwecks Ermöglichung der Ausfahrt eines anderen Fahrzeugs
aus Parklücke Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit des Rückwärtsfahren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Be-
Zulässig ist Rückwärtseinparken oder Rückwärtsausfahrt klagte habe in unzulässiger Weise die Einbahnstraße rückwärts
von einem Grundstück befahren. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken sowie Rück-
wärtsausfahren von einem Grundstück sei zulässig. Demgegenüber
Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße, um damit einem sei Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient,
anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen, ist unzulässig. erst zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen oder
Zulässig ist lediglich das unmittelbare Rückwärtseinparken oder einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen,
die Rückwärtsausfahrt von einem Grundstück. Dies hat der Bundes- um anschließend selbst in diese einfahren zu können.
gerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Nordrhein-Westfa- Kein Anscheinsbeweis wegen unzulässigen Rückwärtsfahren
len kam es in einer Einbahnstraße zu einem Zusammenstoß zu ei-
nem Verkehrsunfall als eine Fahrzeugführerin Rückwärts fuhr, um Gegen den Kläger spreche kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß
einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen und an- gegen § 10 Satz 1 StVO oder § 9 Abs. 5 StVO, so der Bundesge-
schließend selbst in der Parklücke einzufahren. Zur gleichen Zeit richtshof. Es liege für die Anwendung des Anscheinsbeweises er-
fuhr ein anderer Fahrzeugführer rückwärts aus einer Grundstücks- forderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte die
zufahrt, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Nachdem die Haft- Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Es gebe
pflichtversicherung der Fahrzeugführerin den Schaden des Fahr- keinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass
zeugführers zu 40 % regulierte, klagte dieser auf Zahlung der unter diesen Umständen den rückwärts aus der Grundstückszufahrt
restlichen 60 %. auf die Einbahnstraße einfahrenden Kläger ein Verschulden treffe.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab Zurückweisung des Falls
Während das Amtsgericht Düsseldorf der Schadensersatzklage Der Bundesgerichtshof wies den Fall zwecks Prüfung des Vorliegens
stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffas- eines Verschuldens des Klägers an das Landgericht zurück. Dabei
sung nach hafte der Kläger zu 60 % für die Unfallfolgen. Er habe gab er zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit dem
zum einen gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vor- unzulässigen Rückwärtsfahren der Beklagten habe rechnen müssen.
fahrt der Beklagten missachtet habe. Zudem liege ein Verstoß ge-
gen § 9 Abs. 5 StVO vor. Für beide Verstöße spreche der Beweis (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287 ⁄ 22)
Werther von Kummer Nöker Dr. Schwerdt
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