Page 19 - Taxikurier April 2024
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Taxiordnung:                      (4)    Den an einem Standplatz erteilten Be-  (4)    Während der Fahrgastbeförderung ist
                                                förderungsauftrag hat das Fahrpersonal   dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter
             Die Taxiordnung wurde ebenfalls er-  des vordersten Taxis unverzüglich aus-  sowie die Mitnahme eigener Tiere
             neuert. Veraltete Bestimmungen über   zuführen, es sei denn, der Fahrgast     untersagt.
             Rauchverbot oder auch die Mitführ-  wählt ein anderes Taxi; diesem ist die
             pflicht von Stadtplänen wurde heraus-  sofortige Abfahrt zu ermöglichen, so-  (5)    Während der Fahrgastbeförderung
             genommen, dagegen wurde in §4 die   fern es die örtlichen Verhältnisse zulas-    dürfen elektronische Geräte nur so
             Betriebspflicht explizit geregelt.   sen.                            laut eingeschaltet sein, dass der Fahr-
                                                                                  zeugführer die Ansagen versteht, eine
             Verordnung der Landeshauptstadt   (5)    Kann das Fahrpersonal einen Auftrag   Störung der Fahrgäste durch elektro-
               München über das Taxigewerbe     entsprechend dem Bestellwunsch    nische Geräte ist zu vermeiden.
             (Taxiordnung)                      nicht durchführen, ist der Auftrag an
                                                ein  geeignetes Taxi weiterzuleiten.    (6)    Der Taxifahrer hat Gepäck ein- und
           Die Landeshauptstadt München erlässt auf-  Im  Übrigen ist eine Weitergabe eines   auszuladen. Der Fahrgastraum sowie
           grund von § 47 Abs. 3 des Personenbeför-  Fahrtauftrages unzulässig.   der Gepäckraum des Taxis müssen
           derungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der                               uneingeschränkt nutzbar sein.
           Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I   (6)    Warten an einem unbesetzten Stand-
           S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz   platz Fahrgäste, so haben die eintref-  (7)    Hilfsbedürftigen Personen ist beim
           vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und   fenden unbesetzten Taxis an die Spit-  Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.
           § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zustän-  ze des Standplatzes vorzufahren.
           digkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
           (Delegationsverordnung – DelV) vom   (7)    Behördlichen Anordnungen über die   § 4 Betriebspflicht
           28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V),   zeitweilige Verlegung oder Räumung
           zuletzt geändert durch Verordnung vom   von Standplätzen aus besonderen   (1)    Die Unternehmen des Gelegenheits-
           25.10.2023 (GVBl. S. 606), folgende Ver-    Anlässen ist Folge zu leisten.   verkehrs mit Taxen sind im Rahmen
           ordnung:                                                                 ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG
                                             (8)    Taxis dürfen auf Taxistandplätzen   zum Bereithalten jedes ihrer Taxen an
                                                nicht instandgesetzt oder gewaschen   mindestens 185 Tagen innerhalb eines
           § 1 Geltungsbereich                  werden.                           Zeitraums von einem Kalenderjahr für
                                                                                  die Dauer von wenigstens 6 Stunden
           Die Verordnung gilt für den Verkehr    (9)    Das nach der Verordnung über die   pro Tag verpflichtet. Angefangene
           mit  Taxis mit Betriebssitz innerhalb der   Reinhaltung der öffentlichen Straßen     Kalenderjahre werden anteilig berech-
           Landeshauptstadt München.            und Abwasserbeseitigungseinrichtun-  net. Eine zusammenhängende Unter-
                                                gen in der Landeshauptstadt München   brechung des Betriebs darf die Dauer
                                                vom 29.11.2000 in der jeweils gülti-  von einem Monat nicht überschreiten.
           § 2 Benutzung von Taxistandplätzen   gen Fassung bestehende Verbot der
                                                Verunreinigung von auf öffentlichen   (2)    Kann das Taxi nicht entsprechend
           (1)    Unbesetzte Taxis sind in der Reihen-  Straßen befindlichen Standplätzen ist     Absatz 1 bereitgehalten werden, so
              folge ihrer Ankunft an den Stand-  zu beachten.                     haben die Unternehmen unverzüglich
              plätzen bereitzustellen. Soweit Nach-                               nach Kenntnisnahme hiervon einen
              rückplätze vorhanden sind, dürfen   (10)  Der Straßenreinigung muss jederzeit   Antrag auf Entbindung von der Be-
              Standplätze unmittelbar nur angefah-  Gelegenheit gegeben werden, ihren   triebspflicht gem. § 21 Abs. 4 PBefG
              ren werden, wenn der Nachrückplatz   Obliegenheiten auf den Standplätzen   für die Einstellung des Betriebes im
              unbesetzt ist.                    nachzukommen.                     Ganzen oder für einen Teil des Betrie-
                                                                                  bes bei der Genehmigungsbehörde zu
           (2)    Jede Lücke ist unverzüglich durch                               beantragen. Die Regelungen des § 13
              Nachrücken des nächsten Taxis auf-  § 3 Einzelheiten des Dienstbetriebs   Abs. 3 und § 21 PBefG gelten unver-
              zufüllen.                                                           ändert.
                                             (1)    Es ist dem Fahrpersonal verboten,
           (3)    Auf Standplätzen bereitgestellte    Werbe- oder Verkaufsangebote zu
              Taxis müssen durch Anwesenheit des     unterbreiten.             § 5 Ordnungswidrigkeiten
                Fahrpersonals stets fahrbereit sein.
                            An Taxistandplät-  (2)    Das Anwerben von Fahrgästen durch   Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG
                            zen dürfen Fahrgäs    Ansprechen o.ä. ist untersagt.   kann mit Geldbuße belegt werden, wer
                            te nur abgesetzt                                     vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
                            werden, wenn frei-  (3)    Fahrgästen gegenüber besteht eine
                            en Taxis ungehin-   Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro   1.     des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das
                            dert Aufstellung    Fahrt, es sei denn, dass eine andere   Aufstellen von Taxis an Standplätzen
                              gewährleistet wird.   Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste   und Nachrückplätzen sowie die Anwe-
                            Unbesetzten Taxis   sind darauf besonders hinzuweisen.   senheit des Fahrpersonals,
                            ist der Vortritt zu   Fahrtunterbrechungen sind nur mit
                            gewähren.             Zustimmung der Fahrgäste zulässig.




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