Page 19 - Taxikurier April 2024
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Taxiordnung: (4) Den an einem Standplatz erteilten Be- (4) Während der Fahrgastbeförderung ist
förderungsauftrag hat das Fahrpersonal dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter
Die Taxiordnung wurde ebenfalls er- des vordersten Taxis unverzüglich aus- sowie die Mitnahme eigener Tiere
neuert. Veraltete Bestimmungen über zuführen, es sei denn, der Fahrgast untersagt.
Rauchverbot oder auch die Mitführ- wählt ein anderes Taxi; diesem ist die
pflicht von Stadtplänen wurde heraus- sofortige Abfahrt zu ermöglichen, so- (5) Während der Fahrgastbeförderung
genommen, dagegen wurde in §4 die fern es die örtlichen Verhältnisse zulas- dürfen elektronische Geräte nur so
Betriebspflicht explizit geregelt. sen. laut eingeschaltet sein, dass der Fahr-
zeugführer die Ansagen versteht, eine
Verordnung der Landeshauptstadt (5) Kann das Fahrpersonal einen Auftrag Störung der Fahrgäste durch elektro-
München über das Taxigewerbe entsprechend dem Bestellwunsch nische Geräte ist zu vermeiden.
(Taxiordnung) nicht durchführen, ist der Auftrag an
ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. (6) Der Taxifahrer hat Gepäck ein- und
Die Landeshauptstadt München erlässt auf- Im Übrigen ist eine Weitergabe eines auszuladen. Der Fahrgastraum sowie
grund von § 47 Abs. 3 des Personenbeför- Fahrtauftrages unzulässig. der Gepäckraum des Taxis müssen
derungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der uneingeschränkt nutzbar sein.
Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I (6) Warten an einem unbesetzten Stand-
S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz platz Fahrgäste, so haben die eintref- (7) Hilfsbedürftigen Personen ist beim
vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und fenden unbesetzten Taxis an die Spit- Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.
§ 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zustän- ze des Standplatzes vorzufahren.
digkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Delegationsverordnung – DelV) vom (7) Behördlichen Anordnungen über die § 4 Betriebspflicht
28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zeitweilige Verlegung oder Räumung
zuletzt geändert durch Verordnung vom von Standplätzen aus besonderen (1) Die Unternehmen des Gelegenheits-
25.10.2023 (GVBl. S. 606), folgende Ver- Anlässen ist Folge zu leisten. verkehrs mit Taxen sind im Rahmen
ordnung: ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG
(8) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen zum Bereithalten jedes ihrer Taxen an
nicht instandgesetzt oder gewaschen mindestens 185 Tagen innerhalb eines
§ 1 Geltungsbereich werden. Zeitraums von einem Kalenderjahr für
die Dauer von wenigstens 6 Stunden
Die Verordnung gilt für den Verkehr (9) Das nach der Verordnung über die pro Tag verpflichtet. Angefangene
mit Taxis mit Betriebssitz innerhalb der Reinhaltung der öffentlichen Straßen Kalenderjahre werden anteilig berech-
Landeshauptstadt München. und Abwasserbeseitigungseinrichtun- net. Eine zusammenhängende Unter-
gen in der Landeshauptstadt München brechung des Betriebs darf die Dauer
vom 29.11.2000 in der jeweils gülti- von einem Monat nicht überschreiten.
§ 2 Benutzung von Taxistandplätzen gen Fassung bestehende Verbot der
Verunreinigung von auf öffentlichen (2) Kann das Taxi nicht entsprechend
(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihen- Straßen befindlichen Standplätzen ist Absatz 1 bereitgehalten werden, so
folge ihrer Ankunft an den Stand- zu beachten. haben die Unternehmen unverzüglich
plätzen bereitzustellen. Soweit Nach- nach Kenntnisnahme hiervon einen
rückplätze vorhanden sind, dürfen (10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Antrag auf Entbindung von der Be-
Standplätze unmittelbar nur angefah- Gelegenheit gegeben werden, ihren triebspflicht gem. § 21 Abs. 4 PBefG
ren werden, wenn der Nachrückplatz Obliegenheiten auf den Standplätzen für die Einstellung des Betriebes im
unbesetzt ist. nachzukommen. Ganzen oder für einen Teil des Betrie-
bes bei der Genehmigungsbehörde zu
(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch beantragen. Die Regelungen des § 13
Nachrücken des nächsten Taxis auf- § 3 Einzelheiten des Dienstbetriebs Abs. 3 und § 21 PBefG gelten unver-
zufüllen. ändert.
(1) Es ist dem Fahrpersonal verboten,
(3) Auf Standplätzen bereitgestellte Werbe- oder Verkaufsangebote zu
Taxis müssen durch Anwesenheit des unterbreiten. § 5 Ordnungswidrigkeiten
Fahrpersonals stets fahrbereit sein.
An Taxistandplät- (2) Das Anwerben von Fahrgästen durch Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG
zen dürfen Fahrgäs Ansprechen o.ä. ist untersagt. kann mit Geldbuße belegt werden, wer
te nur abgesetzt vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
werden, wenn frei- (3) Fahrgästen gegenüber besteht eine
en Taxis ungehin- Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro 1. des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das
dert Aufstellung Fahrt, es sei denn, dass eine andere Aufstellen von Taxis an Standplätzen
gewährleistet wird. Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste und Nachrückplätzen sowie die Anwe-
Unbesetzten Taxis sind darauf besonders hinzuweisen. senheit des Fahrpersonals,
ist der Vortritt zu Fahrtunterbrechungen sind nur mit
gewähren. Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
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