Page 15 - Taxikurier März 2025
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE




           Keine Entlastung wegen behaupteter verwirrender Be schil-
           derung bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 86 km ⁄ h


           Autofahrer kann sich nicht mit unvermeidbaren
           Verbotsirrtum entlasten

             Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf
             60 km ⁄ h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht
             „verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verste-
             hen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt
             gegen die Rechtsordnung stellt. Das Oberlandesgericht Frank-
             furt am Main (OLG) hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
             gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges
             Fahrverbot verworfen.

           Der Betroffene ist vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger
             Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
           geschlossener Ortschaften um 86 km ⁄ h zu einer Geldbuße von
           900 Euro verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen
           Fahrverbot. Er befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km ⁄ h.
           Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die
           Höchstgeschwindigkeit auf 60 km ⁄ h reduziert und ein Überhol-
           verbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen   untermauerte der Senat. Nach der Straßenverkehrsordnung sei zu-
           erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der   dem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer
             Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.  „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ohnehin zu
                                                              ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
           Der 2. Strafsenat des OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbe-
           schwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf   Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und
           eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt. Ohne Erfolg berufe sich   genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km ⁄ h statt 60 km ⁄ h fahre,
           der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, führte   handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt
           der Senat näher aus. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf   dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren.
           die – mit Lichtbildern dokumentierte – Beschilderung der Anord-    Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und
           nung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots kon-    gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen
           kret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden.   schnelleren Fortkommens willen.
           „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche
           Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie   Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen,
           die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit    lägen hier nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
           der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch
           kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“,   (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss 20.01.2025)













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