Page 15 - Taxikurier März 2025
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Keine Entlastung wegen behaupteter verwirrender Be schil-
derung bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 86 km ⁄ h
Autofahrer kann sich nicht mit unvermeidbaren
Verbotsirrtum entlasten
Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf
60 km ⁄ h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht
„verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verste-
hen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt
gegen die Rechtsordnung stellt. Das Oberlandesgericht Frank-
furt am Main (OLG) hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges
Fahrverbot verworfen.
Der Betroffene ist vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 86 km ⁄ h zu einer Geldbuße von
900 Euro verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen
Fahrverbot. Er befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km ⁄ h.
Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die
Höchstgeschwindigkeit auf 60 km ⁄ h reduziert und ein Überhol-
verbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen untermauerte der Senat. Nach der Straßenverkehrsordnung sei zu-
erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der dem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer
Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ohnehin zu
ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Der 2. Strafsenat des OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbe-
schwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und
eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt. Ohne Erfolg berufe sich genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km ⁄ h statt 60 km ⁄ h fahre,
der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, führte handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt
der Senat näher aus. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren.
die – mit Lichtbildern dokumentierte – Beschilderung der Anord- Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und
nung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots kon- gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen
kret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden. schnelleren Fortkommens willen.
„Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche
Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen,
die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit lägen hier nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch
kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss 20.01.2025)
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